Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. ALLGEMEINES
Alle Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen der Swiss Eco Line AG (nachfolgend als „SEL“ bezeichnet) werden ausschliesslich gemäss
den folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch gilt für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen
SEL und dem Käufer, sogar wenn SEL ihnen nicht ausdrücklich nach Erhalt widerspricht. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als vom Käufer spätestens nach Erhalt der Auftragsbestätigung von SEL akzeptiert. Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen – insbesondere solche, die beabsichtigen, diese Bedingungen zu ändern – werden erst dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Schriftform von SEL angenommen worden sind.
2. VERTRAGSSCHLUSS – SCHRIFTFORM
Die Angebote von SEL sind freibleibend, es sei denn, es wurde Ander- weitiges schriftlich vereinbart. Ein Auftrag gilt lediglich dann als von SEL angenommen, wenn er schriftlich bestätigt und dem Kunden die Auftragsbestätigung übermittelt wurde. Alle Vereinbarungen, Erklä- rungen und sonstige Informationen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. LIEFERBEDINGUNGEN – GEFAHRENÜBERGANG
Die Lieferung von Waren erfolgt «ab Werk» (EXW – INCOTERMS 2020) Lager SEL, falls nicht anderweitig vereinbart und in der Auftragsbestä- tigung angegeben. Alle Kosten, wie Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern usw., die durch den Verkauf, die Lieferung und die Einfuhr der Waren auferlegt werden, sind vom Käufer zu tragen.
Das Verlustrisiko, einschliesslich der Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Zerstörung der Waren, geht an den Käufer über, wenn die Waren dem beauftragten Frachtführer oder Spediteur übergeben werden, jedoch spätestens, nachdem die Waren das Lager von SEL verlassen haben, sofern nichts Anderweitiges in der entsprechenden Auftragsbestätigung aufgeführt ist.
Die Lieferung der als versandfertig gemeldeten Waren muss direkt angefordert werden. Andernfalls ist SEL nach eigenem Ermessen be- rechtigt, sie auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert in Rechnung zu stellen. Wenn sich der Versand aus Gründen verzögert, die SEL nicht zu verantworten hat, gilt anstatt des Zeitpunkts nach dem vorstehenden Absatz das entsprechende Datum der An- zeige der Versandbereitschaft. SEL kann auf Verlangen des Käufers Ver- sicherungen gegen Schäden durch Lagerung, Lieferung oder Versand der vom Käufer bestellten Waren auf Kosten des Käufers abschliessen.
4. LIEFERFRIST, VERSPÄTETE LIEFERUNG
Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich, es sei denn, sie wurde ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt, nachdem die Auftragsbestätigung an den Käufer versendet wurde. Sie wurde eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf das zu liefernde Objekt das entsprechende Werk von SEL verlassen hat, oder der Käufer darüber informiert wurde, dass der Auftrag versandbereit ist.
Bei Auftreten unvorhersehbarer oder unvermeidlicher Ereignisse (höhere Gewalt) und bei Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere Maschinenschäden, Streiks und Arbeitskämpfe, verspätete Lieferungen wichtiger Betriebsmittel und einzusetzender Materialien oder behörd- liche Massnahmen, ist SEL berechtigt, vollständig oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist angemessen unter Berücksichtigung einer Anlaufzeit zu verlängern. SEL informiert den Kunden über solche Vorfälle in Schriftform.
Bei verspäteter Lieferung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bei Unmöglichkeit der Erfüllung vom Vertrag zurücktreten. Alle Schadensersatzansprüche des Käufers auf- grund einer verspäteten Lieferung, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Nebenschäden, sind, vorbehaltlich der im nachfolgenden Absatz aufgeführten Regulierung, ausgeschlossen; dies gilt ebenfalls für den Anspruch des Käufers auf Aufwandserstattung.
Der in vorstehendem Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht
für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SEL entstanden sind. Vorbehaltlich geltender Gesetze ist die Haftung von SEL auf jeden Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
beschränkt und niemals höher als der Betrag des entsprechenden Auf- trags. Falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart, hat SEL ein Recht auf Teillieferungen.
5. PREISE, ZAHLUNGEN, VERZUG
Die Preise von SEL basieren auf den entsprechenden Preislisten pro Stück, die am Datum der Auftragsbestätigung gelten. Sofern keine anderweitigen längerfristigen Zahlungsbedingungen zwischen SEL und dem Kunden vereinbart worden sind, gelten die in der Auftragsbestäti- gung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Bei überfälligen Zahlungen sind auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe des anwendbaren Satzes der Geschäftsbanken, jedoch mindestens von 6 Prozent p. a. zu zahlen. Für Exportaufträge gilt grundsätzlich Vorauszahlung bei Erteilung des Auftrags falls nicht anderweitig vereinbart.
Bei Zahlungsverzug des Käufers, Insolvenz oder einer Gefährdung der Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers ist SEL berechtigt, eine direkte Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt oder künftig fälligen Forderungen oder die Bereitstellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. SEL ist ebenfalls berechtigt, ausstehende Lieferungen nur dann zu liefern, wenn sie im Voraus bezahlt oder ausrei- chende Sicherheiten bereitgestellt wurden. Kann dies vom Käufer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet werden, ist SEL berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6. VERSPÄTETER ABRUF VON WAREN
Werden die vom Käufer bestellten spezifischen Warenmengen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums zur Lieferung abgerufen, ist SEL berechtigt, die Waren in Rechnung zu stellen. Entsprechende Lager- kosten werden dem Kunden pro Woche Lagerzeit und nach Volumen verrechnet. Schadensersatzansprüche des Käufers sind unzulässig.
7. VERPACKUNG
Falls nicht anderweitig vereinbart, werden die Waren in einer Standard- verpackung geliefert. Dem Käufer werden alle vereinbarten Sonderver- packungen berechnet.
8. LAGERUNG DER WARE
Der Käufer verpflichtet sich, die Waren fachmännisch und ordnungsge– mäss zu lagern. Insbesondere müssen Elektronikkomponenten vor Staub und Feuchtigkeit geschützt und in trockenen Lagerräumen gelagert werden (max. relative Feuchtigkeit von 65% bei Temperaturen von 10 bis 25 Grad Celsius).
9. MANGELHAFTE WAREN (GEWÄHRLEISTUNG)
Generell gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei (2) Jahren. Bei einem verspäteten Abruf von Waren beginnt die Garantiefrist mit dem Zeitpunkt der Einlagerung der Waren bei SEL.
Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach Zustellung überprüfen und Transportschäden innerhalb von drei (3) Tagen dem Überbringer und der SEL mitteilen. Anderweitig entdeckte Mängel müssen SEL schriftlich innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt mitgeteilt werden. Andern- falls gelten die gekauften Waren als angenommen und alle Mängelan- sprüche gegenüber SEL werden aufgegeben und sind ausgeschlossen. Wenn es sich um Mängel handelt, die nicht im Rahmen einer üblichen Prüfung erkennbar waren, so müssen diese Mängel unmittelbar nach Entdecken mitgeteilt werden. Andernfalls gelten die gekauften Waren in Bezug auf diese Mängel als angenommen und alle Mängelan- sprüche gegenüber SEL werden aufgegeben und sind ausgeschlossen. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass SEL mangelbehaftete Waren oder der mangelbehaftete Teil der Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums direkt nach Entdeckung des Mangels in unverändertem Zustand zur Verfügung gestellt werden, damit der Mangel überprüft werden kann. Diese Verpflichtung befreit den Kunden jedoch nicht von der Beweislast des Vorhandenseins eines Mangels.
Wenn sich die vom Käufer fachmännisch und ordnungsgemäss gelagerten, gewarteten und genutzten Waren als mangelbehaftet erweisen und der Käufer die Mängel, wie hier aufgeführt, mitgeteilt hat, ist SEL nach eigener Entscheidung und Ermessen berechtigt, seine Verpflichtungen nachträglich durch Reparatur der mangelbehafteten Waren oder durch unentgeltlichen Ersatz zu erfüllen. Falls eine oder beide Arten der nachträglichen Erfüllung unmöglich oder nicht zumut- bar sein sollten, ist SEL berechtigt, sie zu verweigern. SEL kann ebenfalls eine nachträgliche Erfüllung verweigern, solange der Käufer seinenZahlungsverpflichtungen nicht oder unvollständig nachgekommen ist. Sollte die nachträgliche Erfüllung gemäss vorstehendem Absatz von SEL verweigert werden oder nicht erfolgreich sein, kann der Käufer entweder eine entsprechende angemessene Senkung des Kaufpreises (Preissenkung) verlangen oder gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt).
Mängelansprüche unterliegen einer zeitlichen Begrenzung von einem (1) Jahr nach Lieferung der Waren an den Käufer.
Ansprüche aufgrund eines Mangels können nur geltend gemacht wer- den, wenn der Käufer seine eigenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt hat. Alle Ansprüche, die auf einem Mangel der Waren beruhen, unterliegen der in Absatz 10 aufgeführten Haftungsbeschränkung.
Die vorstehenden Bedingungen gelten ebenfalls, wenn andere Waren oder Mindermengen anstatt der vereinbarten geliefert worden sind.
10. HAFTUNG VON SEL
Falls nicht anderweitig aufgeführt und vereinbart, sind bei allen An- sprüchen des Käufers gegen SEL ungeachtet der rechtlichen Gründe, insbesondere bei Ansprüchen aus Verletzung der hauptsächlichen und nebensächlichen vertraglichen Vereinbarungen, Erstattungen von Aufwendungen oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Insbesondere sind anderweitige Schadensersatzforderungen als für die gekauften Waren, Ansprüche für entgangenen Gewinn und Ansprü- che, die nicht durch einen Mangel der gelieferten Waren entstanden sind, ausgeschlossen.
Der im vorstehenden Absatz aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er findet ebenfallskeine Anwendung in Fällen, in denen aufgrund von Produkthaftungs- gesetzen für zur privaten Nutzung gelieferte Produkte eine gesetzliche Haftung vorliegt. Ausser gesetzlich vorgeschrieben, ist die Haftung von SEL in anderen als den im vorstehenden Absatz beschriebenen Fällen auf jeden Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt und niemals höher als der Betrag des entsprechenden Auftrags.
11. EIGENTUMSVORBEHALT, SICHERHEIT
SEL behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur voll- ständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und der Erfüllung aller anderen ausstehenden Forderungen, die der Käufer SEL schuldet, vor (nachfolgend als „Vorbehaltswaren“ bezeichnet). Der Käufer unternimmt alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Eigentums- rechte von SEL. Der Käufer verarbeitet die Vorbehaltswaren für SEL alsHersteller, jedoch ohne Verpflichtungen seitens des Letztgenannten. Die verarbeiteten Güter sind nach wie vor Vorbehaltswaren.
Wenn der Käufer die Vorbehaltswaren mit anderen Waren verarbeitet, kombiniert und mischt, wird SEL Teileigentümer des neuen Produkts
in Höhe des Anteils, den der Rechnungswert der Vorbehaltswaren gegenüber dem Rechnungswert der anderen verwendeten Waren ausmacht. Sollte das Eigentum von SEL durch das Kombinieren oder Mischen enden, stimmt der Käufer hiermit zu, sein Eigentum an dem neuen Produkt in Höhe des Betrags des Rechnungswerts der Vorbe- haltswaren an SEL zu übertragen. Das anteilige Eigentum von SEL tritt an die Stelle der Vorbehaltswaren.
Der Käufer ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltswaren im üblichen Geschäftsverlauf und vorbehaltlich seiner Standardbedingungen zu verkaufen. Bei Kaufvertragsschluss mit SEL überträgt der Käufer alle Forderungen, die auf den Vorbehaltswaren basieren oder basieren werden, auf SEL. Die übertragenen Forderungen gelten als Sicherheit für die Vorbehaltswaren. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderun- gen anderweitig abzutreten. Wenn laufende Rechnung zwischen dem Käufer und seinen Kunden vereinbart ist, bezieht sich die Abtretung auf den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Saldo. Der Käufer ist nach wie vor berechtigt, diese Forderungen aus dem Weiterverkauf von seinen Kunden oder Dritten zu verlangen, nachdem sie abgetreten wurden; die Befugnis von SEL, die Forderungen einzutreiben, bleibt hiervon
unberührt. SEL kann verlangen, dass der Käufer SEL über die abgetrete- nen Forderungen und ihre Schuldner informiert, SEL alle zur Eintreibung erforderlichen Informationen in Schriftform übermittelt, SEL die relevan- ten Dokumente übergibt und die Schuldner schriftlich über die Abtre- tung der Forderungen informiert. Jedoch treibt SEL die Forderungen erst dann ein bzw. verlangt die vorstehend aufgeführten Informationen, wenn die in Absatz 5 aufgeführten Fälle eingetreten sind.
In den in Absatz 5 aufgeführten Fällen und falls der Käufer die Ver- pflichtungen aus Absatz 11 nicht erfüllt, ist SEL ebenfalls berechtigt, die Verarbeitung und den Weiterverkauf der Vorbehaltswaren mit direkter Wirkung zu verbieten. Ein Widerruf des Vertrags seitens SEL gilt auch
als Widerruf der Befugnis des Weiterverkaufs und des Eintreibens der Forderungen aus dem Weiterverkauf. In diesen Fällen ist SEL ebenfalls berechtigt, die direkte Rückgabe der Vorbehaltswaren auf Kosten des Käufers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. In den vorstehend aufgeführten Fällen bevollmächtigt der Käufer hiermit SEL oder seine Beauftragten, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen, sein Geschäftsgelände zu Fuss oder per Fahrzeug zu betreten, um die Vorbehaltswaren wieder in Besitz zu nehmen.
In dem Mass, in dem ein Eigentumsvorbehalt mit dem Käufer auf- grund anwendbarer Gesetze nicht vereinbart werden kann, gilt ein Pfandrecht an den Waren oder den verarbeiteten Waren oder den Kaufpreisforderungen des Käufers, die sich aus dem Weiterverkauf
der Waren ergeben, als vereinbart. Ein Pfandrecht bedeutet, dass die Waren für SEL als Sicherheit dienen, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, und dass der Käufer deswegen berechtigt ist, die Waren nur nach Genehmigung von SEL zu verarbeiten oder weiterzuverkaufen. Wenn der Wert der SEL geschuldeten Sicherheit die zu sichernden For- derungen um mehr als 20 % übersteigt, ist SEL verpflichtet, auf Ersuchen des Käufers, die von SEL zu wählender Sicherheit anteilig freizugeben, welche die vorstehend angegebene Überdeckung übersteigt.
12. WIEDERAUSFUHR
SEL betont ausdrücklich, dass die Produkte von SEL durch verschiede- ne gewerbliche Schutzrechte in anderen Ländern geschützt sind. Der Käufer hat sich deswegen mit SEL zu beratschlagen, bevor er einen Export plant. Die Weiterlieferung von Waren und Produktdokumentatio- nen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Produktbeschreibungen und Installationsanleitungen, ist ausdrücklich verboten und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von SEL.
13. ABTRETUNGS- UND VERRECHNUNGSVERBOT
Der Käufer darf Rechte und Forderungen aus Kaufverträgen lediglich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SEL an Dritte abtreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit dem Kaufpreis zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig (in einem endgültigen Urteil) festgestellte Forderung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis aufgrund von Gegen- ansprüchen, die sich nicht aus dem betroffenen Liefervertrag ergeben, einzubehalten.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist der Hauptgeschäftssitz von SEL in Chur, Schweiz.
Der Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Kantonsgericht von Graubünden in Chur, Schweiz.
Der Kaufvertrag unterliegt den anwendbaren Gesetzen der Schweiz, insbesondere dem Obligationenrecht. Die Anwendung des Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio- nalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
15. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit von Bestimmungen der vorstehend aufgeführten Bedingungen wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit anderer Bestimmungen dieser Bedingungen aus.
Stand: 03.2023